• 2024-12-23

Artikel 92 UCMJ: Nichtbeachtung einer Anordnung oder Regelung

Armed Forces on Parade (Service Songs of the U.S. Armed Forces)

Armed Forces on Parade (Service Songs of the U.S. Armed Forces)
Anonim

Artikel 92 des Einheitlichen Militärgerichtsgesetzes lautet "Nichtbefolgen einer Anordnung oder Verordnung" (schriftlich oder erklärt). Sie gilt als Pflichtverletzung, wenn sie die dem Militärpersonal übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann oder will. Solche Beispiele wären so einfach wie das Schlafen während des Dienstes oder Wache / Wache, Betrunkene oder Selbstverletzungen bis zu dem Punkt, an dem sie ihre / ihre Aufgaben nicht erfüllen können, und so hart, wie sie sich erschießen, um die erforderlichen Aufgaben, Einsätze oder etwas anderes zu meistern Elemente des Jobs. Auch die Ausführung eines Jobs in einem solchen Fehler, dass unschuldige Nichtkombattanten oder die eigenen Truppen verletzt oder getötet werden, kann eine Pflichtverletzung sein.

Artikel 92 lautet: „Jede Person, die diesem Kapitel unterliegt und

(1) gegen eine rechtmäßige allgemeine Ordnung oder Vorschrift verstößt;

(2) Kenntnis einer anderen gesetzmäßigen Anordnung, die von einem Angehörigen der Streitkräfte erteilt wurde, und die Nichteinhaltung der Anordnung; oder

(3) in Erfüllung seiner Pflichten verfällt; wird bestraft, wie ein Kriegsgericht ihn anweisen kann. “

Elemente.

(1) Verletzung einer gesetzmäßigen allgemeinen Ordnung oder Vorschrift.

a) dass es tatsächlich eine bestimmte rechtliche allgemeine Ordnung oder Verordnung gab;

(b) dass der Angeklagte die Pflicht hatte, dem zu gehorchen; und

(c) dass der Angeklagte die Anordnung oder Vorschrift verletzt hat oder nicht befolgt hat.

(2) Nichteinhaltung einer anderen gesetzlichen Anordnung.

(a) dass ein Mitglied der Streitkräfte eine bestimmte gesetzliche Anordnung erlassen hat;

(b) dass der Angeklagte Kenntnis von der Anordnung hatte;

(c) dass der Angeklagte den Befehl befolgen musste; und

(d) Der Angeklagte hat die Anordnung nicht befolgt.

(3) Aufhebung der Pflichten.

(a) dass der Angeklagte bestimmte Pflichten hatte;

(b) dass der Angeklagte die Pflichten kannte oder vernünftigerweise hätte kennen müssen; und

(c) Dass der Angeklagte (vorsätzlich) (durch Vernachlässigung oder schuldhafte Ineffizienz) bei der Erfüllung dieser Pflichten verfallen war.

Erläuterung.

(1) Verletzung oder Nichteinhaltung einer gesetzmäßigen allgemeinen Ordnung oder Vorschrift.

(a) Allgemeine Anordnungen oder Verordnungen sind diejenigen Anordnungen oder Vorschriften, die allgemein für eine bewaffnete Streitkraft gelten und vom Präsidenten oder Verteidigungsminister, vom Transportwesen oder von einer Militärabteilung ordnungsgemäß veröffentlicht werden, sowie die Anordnungen oder Vorschriften, die allgemein für den Befehl gelten des Offiziers, der sie während des gesamten Befehls ausstellt, oder einer bestimmten Unterteilung davon, die von

(b) Eine allgemeine Anordnung oder Verordnung, die von einem nach Artikel 92 Absatz 1 befugten Befehlshaber erlassen wird, behält ihren Charakter als allgemeine Anordnung oder Verordnung, wenn ein anderer Offizier das Kommando übernimmt, bis er nach seinen eigenen Bedingungen ausläuft oder sogar durch gesonderte Klage aufgehoben wird wenn es von einem Offizier ausgegeben wird, der ein General- oder Flaggenoffizier ist, wird ein anderer Offizier, der kein General- oder Flaggenoffizier ist, übernommen.

(c) Eine allgemeine Anordnung oder Verordnung ist rechtmäßig, es sei denn, sie verstößt gegen die Verfassung, die Gesetze der Vereinigten Staaten oder rechtmäßige höhere Anordnungen oder aus irgendeinem anderen Grund liegt außerhalb der Zuständigkeit des Beamten, der sie ausstellt. Sehen die Erörterung der Rechtmäßigkeit in Paragraph 14c (2) (a).

(d) Wissen. Die Kenntnis einer allgemeinen Anordnung oder Regelung muss nicht behauptet oder nachgewiesen werden, da Wissen kein Bestandteil dieser Straftat ist und mangelndes Wissen keine Verteidigung darstellt.

(e) Durchsetzbarkeit. Nicht alle Bestimmungen in allgemeinen Anordnungen oder Verordnungen können nach Artikel 92 Absatz 1 durchgesetzt werden. Verordnungen, die nur allgemeine Richtlinien oder Ratschläge für die Durchführung militärischer Aufgaben enthalten, können nach Artikel 92 Absatz 1 nicht durchsetzbar sein.

  • (i) ein Offizier mit allgemeiner Kriegsgerichtsbarkeit;
    • (ii) ein kommandierender General- oder Flaggenoffizier; oder
    • (iii) einen Kommandanten, der (i) oder (ii) überlegen ist.

(2) Verletzung oder Nichteinhaltung einer anderen gesetzlichen Anordnung.

(ein) Umfang. Artikel 92 Absatz 2 umfasst alle anderen gesetzlichen Anordnungen, die von einem Angehörigen der Streitkräfte erlassen werden können, deren Verletzung nicht nach Artikel 90, 91 oder Artikel 92 Absatz 1 verantwortlich ist. Dies schließt die Verletzung von schriftlichen Bestimmungen ein, die keine allgemeinen Bestimmungen sind. Siehe auch (1) (e), falls zutreffend.

(b) Wissen. Um sich dieser Straftat schuldig zu machen, muss eine Person über die Anordnung oder Regelung in Kenntnis gesetzt worden sein. Die Kenntnis der Reihenfolge kann durch Indizien belegt werden.

(c) Pflicht zu gehorchen.

(ich) Von einem Vorgesetzten. Ein Angehöriger einer bewaffneten Streitmacht, der einem Angehörigen einer anderen bewaffneten Streitkraft höherrangig ist, ist der Vorgesetzte dieses Vollmachtgebers, der befugt ist, Anordnungen zu erteilen, die dieses Mitglied unter den gleichen Umständen zu befolgen hat wie ein beauftragter Offizier einer Streitkräfte der vorgesetzte beauftragte Offizier eines Angehörigen einer anderen bewaffneten Truppe im Sinne der Artikel 89 und 90.

(ii) Von einem nicht überlegen. Die Nichteinhaltung der rechtmäßigen Anordnung eines Nichtvorgesetzten ist eine Straftat nach Artikel 92 Absatz 2, sofern der Angeklagte die Pflicht hatte, die Anordnung zu befolgen, wie beispielsweise eine von einem Wachposten oder einem Angehörigen der Streitkräfte besetzte Polizei.

(3) Aufhebung der Pflichten.

(ein) Pflicht. Eine Pflicht kann durch einen Vertrag, eine Satzung, eine Verordnung, eine rechtmäßige Anordnung, ein normales Betriebsverfahren oder einen Brauch des Dienstes auferlegt werden.

(b) Wissen. Die tatsächliche Kenntnis der Pflichten kann durch Indizien belegt werden. Das tatsächliche Wissen muss nicht nachgewiesen werden, wenn die Person die Pflichten vernünftigerweise hätte kennen müssen. Dies kann durch Vorschriften, Schulungs- oder Betriebshandbücher, Gebräuche des Dienstes, wissenschaftliche Literatur oder Zeugnisse, Aussagen von Personen, die ähnliche oder höhere Positionen innehaben, oder ähnliche Nachweise belegt werden.

(c) Verfallen. Eine Person ist bei der Erfüllung ihrer Pflichten verfallen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig die Pflichten dieser Person nicht erfüllt oder wenn sie diese schuldhaft ineffizient erfüllt. "Willentlich" bedeutet absichtlich. Es bezieht sich auf das wissentliche und vorsätzliche Handeln einer Handlung, insbesondere in Bezug auf die natürlichen und möglichen Folgen der Handlung. „Fahrlässig“ bedeutet eine Handlung oder Unterlassung einer Person, die zur Sorgfalt verpflichtet ist, die mangelnde Sorgfalt aufweist, die eine vernünftig umsichtige Person unter denselben oder ähnlichen Umständen ausgeübt hätte.

"Schuldlose Ineffizienz" ist Ineffizienz, für die es keine vernünftige oder bloße Entschuldigung gibt.

(d) Unbeholfenheit. Eine Person ist bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht verfallen, wenn die Nichterfüllung dieser Pflichten eher auf Unachtsamkeit als auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder schuldhafter Ineffizienz zurückzuführen ist und nicht nach diesem Artikel berechnet oder auf andere Weise bestraft werden kann. Zum Beispiel ist ein Rekrut, der während des Gewehrtrainings und während des Rekordschusses ernsthaft versucht hat, bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht verfallen, wenn der Rekrut sich nicht mit der Waffe qualifiziert.


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